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Gebote
Selbst wenn
es einen geschützten
Passwort-Bereich gibt, raten
ARAG Experten bei
Internet-Versteigerungen den
Vertragspartnern zur
zusätzlichen schriftlichen
Bestätigung des Deals per
Post oder Fax. Dabei
verweisen sie auf einen
konkreten Fall, in dem ein
BMW mit einem Startpreis von
49.000 Euro bei eBay zum
Verkauf angeboten wurde.
Unter einem
eBay-Mitgliedsnamen kaufte
ein Interessent per
Sofort-Kauf-Option das
Fahrzeug für 54.900 Euro.
Anschließend forderte der
Verkäufer den Interessenten
per eMail auf, sich zur
weiteren Abwicklung des
Kaufvertrags bei ihm zu
melden. Und auch der
Interessent setzte sich per
eMail mit dem Kläger in
Verbindung - teilte aber
mit, dass er das Gebot
widerrufe.
Als
Begründung führte er aus,
dass er das Gebot zum
Sofortkauf des Cabrios nicht
selbst abgegeben habe,
sondern sein elfjähriger
Sohn. Er selbst habe sich
aus beruflichen Gründen in
den Niederlanden befunden.
Ferner teilte er mit, dass
seine Frau, die Mutter des
Kindes, sich ebenfalls zum
Zeitpunkt der Angebotsabgabe
nicht im Haus befunden habe.
Er habe zwar das Modemkabel
versteckt, bevor er sich auf
Geschäftsreise begab, doch
der clevere Junior hatte
einfach das Kabel seiner
Playstation benutzt, dann
auf einer Diskette das
Passwort gefunden und bei
eBay die Sofortkaufsoption
ausgelöst – mit
zweifelhaftem Erfolg.
Die Richter
glaubten der Erklärung des
aufgebrachten Vaters und
wiesen darauf hin, dass ein
Angebot per eMail allzu
leicht manipuliert werden
könne.
Die
Beweislast für die
Gebotsabgabe durch den
Beklagten liege daher beim
Kläger (LG Bonn, AZ: 2 O
472/03).
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